T.O.M. 25.09.2025
Registrierung Wahrnehmungsvertrag Version 18.5.0
Pseudonyme
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Berufsbezeichnung
Berufsgruppe
Nach Satzung § 3 Abs. III des Wahrnehmungsvertrages:
"Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages seine Berufsgruppe angeben. Er kann mehreren Berufsgruppen angehören, wenn er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Aktives und passives Wahlrecht kann er in nur einer Berufsgruppe ausüben. Für diese muss er sich bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages entscheiden."
Autoren und Übersetzer belletristischer und dramatischer Werke
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