T.O.M. 12.10.2024
Auflistung nicht verteilbarer Einnahmen an Urheber Version 17.12.0
Als nicht verteilbar gelten Einnahmen, die aufgrund von fristgemäßen Meldungen der Berechtigten, Auskünften der Nutzer oder sonstigen Erfassungsverfahren konkreten Werken und Nutzungen individuell zugeordnet werden können, aber bei denen jedoch der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen eingezogen und individuell zugeordnet wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.

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